Name, Sitz und Zweck

Artikel 1

Unter dem Namen Tennisclub Born (in der Folge TCB genannt) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in Kappel.

Artikel 2

Der TCB bezweckt die Förderung des Tennissports und stellt diese in den Dienst der Erhaltung der Volksgesundheit und der sinnvollen Gestaltung der Freizeit.

Artikel 3

Der TCB ist Mitglied des Schweizerischen Tennisverbandes sowie der solothurnischen Tennisvereinigung.

Artikel 4

Der Club ist politisch und konfessionell neutral.

 

Mitgliedschaft

- Art der Mitgliedschaft

Artikel 5

Der TCB umfasst folgende Mitglieder - Kategorien:

  • Aktivmitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Nachwuchsmitglieder
  • Junioren
  • Bambini
  • Passivmitglieder

Artikel 6

Aktivmitglieder sind Personen männlichen oder weiblichen Geschlechts, ab Beginn des Jahres, in dem sie das 19. Altersjahr erreichen.

Artikel 7

Zu Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich um den Club oder um den Tennis-Sport besonders verdient gemacht haben.

Artikel 8

Nachwuchsmitglieder sind Personen, die nach Erreichen der Altersgrenze für Junioren den Tennis-Sport im Rahmen des TCB ausüben, infolge Weiterbildung (höhere Schule, Praktikum, Lehre, Studium) indessen nach dem 30. April keinem Erwerb nachgehen. Durch entsprechendes Gesuch an den Vorstand müssen die Voraussetzungen für diese Mitglieder jedes Jahr neu bestätigt werden, ansonsten die betroffene Person automatisch zum Aktivmitglied wird.

Artikel 9

Junioren sind Jugendliche von 8 Jahren bis zu ihrem 18. Geburtstag folgenden Jahresendes.

Artikel 10

Bambini sind Kinder bis zu ihrem 7. Geburtstag folgenden Jahresendes.

Artikel 11

Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des TCB, die diesen durch regelmässige Beiträge finanziell unterstützen.

 

- Erwerb der Mitgliedschaft

Artikel 12

Aufnahmegesuche haben schriftlich oder per Web-Formular an den Vorstand zu erfolgen. Dieser entscheidet an der nächsten ordentlichen Sitzung über die Aufnahme. Mit der Aufnahme erfolgt das sofortige Spielrecht.

Artikel 13

Wer in den TCB eintritt, anerkennt dessen Statuten und Reglemente. Rechte und Pflichten.

Artikel 14

Aktiv- und Nachwuchsmitglieder sowie Junioren und Bambini sind gemäss gültigen Reglementen berechtigt, die Clubanlagen zu benützen.

Artikel 15

Aktiv- und Nachwuchsmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.

Artikel 16

Passivmitglieder sind auf der Clubanlage willkommen, jedoch nicht spielberechtigt, es sei denn mit einer Gästekarte. An der Generalversammlung, zu der sie eingeladen werden, haben sie kein Stimmrecht.

Artikel 17

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

Artikel 18

In den Vorstand könne nur Aktiv- und Ehrenmitglieder gewählt werden.

Artikel 19

Die an der Generalversammlung festgelegten Jahresbeiträge sind bis spätestens 30. April fällig.

 Artikel 20

*2.) Der finanzielle Erfolg unsres traditionellen «TC Born Cup», welcher jeweils jährlich in den Sommermonaten (Ende Juni , Anfangs Juli) stattfindet, ist für das Weiterbestehen des Vereins lebenswichtig.
Alle Aktiv- sowie Aktiv-Nachwuchs Mitglieder sind angehalten, während unseres Turniers mindestens einen Helfereinsatz zu leisten. Jeder ist auch gerne mehrmals willkommen.

- Beendigung der Mitgliedschaft

Artikel 21

Der Austritt aus dem Club kann nur jeweils per Ende Jahr mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der Übertritt in eine andere Kategorie kann ebenfalls auf Jahresende nach mündlicher Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.

Artikel 22

Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des Clubs zuwiderhandeln, die dem Ansehen des Clubs oder dem Tennis-Sport ganz allgemein Schaden zufügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Einem ausgeschiedenen Mitglied steht das Rekurs Recht an die dem Ausschluss folgenden Generalversammlung offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet über den Rekurs mit einfachem Mehr und überdies endgültig.

 

Organisation

Artikel 23

Organe des Vorstands sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisoren

 

Die Generalversammlung

Artikel 24

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich zwischen Januar und spätestens Ende März statt. Die Einladung mit der Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage im Voraus zugestellt werden.

Artikel 25

Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Einladungen und Traktandenliste für ausserordentliche Generalversammlungen sind den Mitgliedern ebenfalls 14 Tage zum Voraus zuzustellen.

Artikel 26

Die Traktanden der Generalversammlung sind:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  2. Abnahme der Jahresberichte
  3. Abnahme der Jahresrechnung
  4. Genehmigung des Jahresprogrammes
  5. Festlegung der Jahresbeiträge und Genehmigung des Budgets
  6. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  7. Revision der Statuten
  8. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern

Artikel 27

Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen dem Vorstand spätestens 10 Tage vor dem Termin der ordentlichen Generalversammlung schriftlich vorliegen. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann an der Generalversammlung nicht Beschluss gefasst werden.

Artikel 28

Die Beschlüsse an der Generalversammlung werden mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, die Statuten schreiben ausdrücklich ein bestimmtes Quorum vor. Für die Wahlen gilt das einfache Mehr. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder geheime Wahlen verlangen.

- Der Vorstand

Artikel 29

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht die Kompetenz der Generalversammlung fallen.

Artikel 30

Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern:

  • Präsident/in
  • Vizepräsident/in (administrativ, PR)
  • Aktuar/in
  • Kassier/in
  • Spielleiter/in
  • Junioren- Obmann/Obfrau
  • Beisitzer/in für spez. Aufgaben

Die Funktionen beziehen sich sowohl auf Personen männlichen wie weiblichen Geschlechts. Der Vorstand kann Funktionen zusammenlegen, doch darf der Mindestbestand von 7 Mitgliedern nicht unterschritten werden.

Artikel 31

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Artikel 32

Für den TCB zeichnen rechtverbindlich der *1.) Präsident oder der Vizepräsident jeweils zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied. Für den Postscheck- und Bankverkehr führt der Kassier Kollektivunterschrift mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten. Für das Betriebskonto zeichnet der Kassier mit Einzelunterschrift.

Artikel 33

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid.

- Rechnungsrevisoren

Artikel 34

Die Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben die Jahresrechnung des TCB, die Bücher und die Belege zu prüfen. Sie stellen der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag betreffend Abnahme der Rechnung.


Statutenrevision, Auflösung des Clubs

Artikel 35

Die Statuten können durch die Generalversammlung (ordentliche und ausserordentliche) revidiert werden. Für Statutenrevision sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Artikel 36

Die Auflösung des Clubs oder eine Fusion ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Geschäft einberufenen Generalversammlung möglich. Der Antrag zu einer solchen Generalversammlung ist vom Vorstand oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Clubs zu stellen. An der Generalversammlung selbst entscheidet das 2/3-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.

Artikel 37

Ein nach der Auflösung des Clubs allfällig verbleibendes Vermögen ist bei der Raiffeisenbank Untergäu, Geschäftsstelle Kappel, in einen Fonds anzulegen. Die Zinsen dieses Fonds sind zur Ausbildung von Junioren zu verwenden. Das verbleibende Kapital soll zu einer späteren Neugründung herangezogen werden.

 

Die vorliegenden Statuten wurden:
  • An der Generalversammlung vom 19. Januar 1981 angenommen
  • An der Generalversammlung vom 23. Januar 1998 erstmalig revidiert
  • An der Generalversammlung vom 27. Januar 2012 erneut revidiert
  • An der Generalversammlung vom 03. März 2017 erneut revidiert
  • *1.) An der Generalversammlung vom 05. März 2021 erneut revidiert
  • *2.) An der Generalversammlung vom 10. März 2023 erneut revidiert

 

Der Präsident – Daniel Lanz
Der Beisitzer – Marcel Roth


Statuten des TCB als PDF zum Download